Satzung

§ 1 − Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 30.05.2022 gegründete Verein führt folgenden Namen: Verband psychosomatisch Pflegender in Deutschland – PSOPD e.V.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Hersfeld.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

§ 2 – Zweck

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von psychosomatisch Pflegender in Deutschland. In ihm sind primär examinierte oder studierte Pflegefachpersonen und Medizinische Fachangestellte vertreten. Verbindende Elemente hierbei sind eine geplante, gegenwärtige oder abgeschlossene Berufstätigkeit in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen mit psychosomatisch-psychotherapeutischem Schwerpunkt, sowie Rehabilitationseinrichtungen mit psychosomatischer Ausrichtung oder ein persönliches Interesse an der Förderung dieser Arbeitsbereiche.
  2. Zweck des Vereins ist die berufspolitische Interessenvertretung für oben genannte Berufsgruppen.
  3. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    • Die Kooperation und Vernetzung mit anderen Verbänden, Gewerkschaften, Bundesorganisationen, Pflegerat, Pflegekammer, Gesellschaften und Organisationen rund um das Thema Gesundheit und Pflege
    • Das Mitwirken bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen, die den Bereich Pflege in Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie berühren
    • Das selbstständige und eigenverantwortliche Durchführen von Leistungsverhandlungen mit Kostenträgern
    • Die fachliche und methodische Qualifizierung sowie Aus- und Aufbau von sozialen und personalen Kompetenzen durch Fort- und Weiterbildungsangebote für Mitarbeiter*innen in der Pflege in Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie 
    • Der Ausbau der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Ärzt*innen, Psycholog*innen, Therapeut*innen, Sozialarbeiter*innen, Ergotherapeut*innen, Spezialtherapeut*innen aus den Fachgebieten der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie 
    • Die Akquise und Qualifizierung von Mitarbeiter*innen für den Fachbereich psychosomatische Medizin und Psychotherapie, inklusive Stellenvermittlung über Kontaktdatenaustausch
    • Die Förderung der Akademisierung Pflegender in Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie, sowie die Entwicklung von Pflegeforschung in diesem Tätigkeitsbereich 
    • Der kollegiale, persönliche und virtuelle Austausch sowie Beratung unter Pflegenden unter dem Stichwort „Voneinander und miteinander lernen.“ 
  4. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Erzielung von Gewinnen gerichtet.
  5. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins für Ihre ehrenamtliche Arbeit in diesem Berufsverband.
  6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.  
§ 3 – Mitgliedschaft
  1. Beitrittsvoraussetzung für ordentliche Mitglieder sind:
    1. eine durch Examinierung erfolgreich abgeschlossene dreijährige Ausbildung im Bereich (Kinder-)Krankenschwester/ -pfleger, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege, bzw. Altenpflege oder eine Ausbildung als Pflegefachfrau/ -mann (m/w/d)
    2. ein abgeschlossenes Studium im Bereich Pflege (beispielhaft Advanced Nursing Practice, Pflegewissenschaften, Pflegemanagement, Pflegepädagogik, Bachelor of Science, Pflegesoziologie)
    3. Über die Aufnahme möglicher Berufsgruppen, die nach PPP-RL im pflegenden Bereich anrechenbar sind, muss der Vorstand abstimmen.
  2. Förderndes Mitglied können juristische Personen werden, insbesondere Kliniken mit psychosomatischem Fokus, die den Zweck des Vereins unterstützen möchte und deren Aufnahmeantrag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet wird. Das fördernde Mitglied hat weder aktives noch passives Wahlrecht, ist jedoch beitragspflichtig und kann beratend an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  3. Ehrenmitglieder oder außerordentliche Mitglieder dürfen nach Ermessen des Vorstandes einstimmig berufen werden. Sie sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig.
  4. Über die Aufnahme entscheidet in allen Fällen nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag soll Name und Anschrift des Antragsstellenden sowie die Berufsurkunde enthalten. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.  

§ 4 − Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet,
    1. durch freiwilligen Austritt,
    2. durch Ausschluss aus dem Verein
    3. mit Wegfall der Berufsbezeichnungen, beschrieben in § 3 Abs. 1.
    4. durch Versterben
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 1 Monat zum Ende des Quartals.
  3. Verletzt ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich, kann es durch Beschluss des Vorstandes – wobei Zweidrittel-Mehrheit erforderlich ist – ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.  

§ 5 − Mitgliedsbeiträge 

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
  2. Ist ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand und mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden, so kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des 2. Mahnschreibens, welches die Androhung des Ausschlusses beinhalten muss, 2 Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. § 4 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.  

§ 6 − Organe des Vereins

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtung des Verbands zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereines in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an die Konferenz und die Mitgliederversammlung stellen.
  2. Die Mitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie tragen deshalb eigenständig Verantwortung für ihr Verhalten.    

§ 7 − Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand  
§ 8 – Mitgliederversammlung
  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 35% der ordentlichen Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung, unter schriftlicher Angabe von Zweck und Grund gegenüber dem Vorstand beantragen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Mitgliederversammlung hat der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung hat den Mitgliedern mit der Einberufung zuzugehen. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den zweiten Vorsitzenden erfolgen. Andernfalls kann die Mitgliederversammlung eine Tagungsleitung wählen. Für Vorstandswahlen wird von der Mitgliederversammlung eine Wahlleitung bestimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen oder in Absprache mit dem Vorstand des Vereins dezidiert einladen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internetauftritt beschließt der Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  6. Die ordentlichen Mitglieder sollen grundsätzlich in der Mitgliederversammlung durch den Vorstand vertreten werden. Eine Vertretung durch eine andere Person/ ein anderes Mitglied ist möglich, wenn diese/ dieses schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigt wurde. Bei Zweifeln über die Vertretungsberechtigung der anwesenden Person kann der Versammlungsleiter einen Nachweis der Vertretungsberechtigung verlangen.
  7. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, außer 1/3 der anwesenden Mitglieder beantragen eine andere Abstimmungsart. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich, wenn eine Satzungsänderung Gegenstand der Beschlussfassung ist.
  8. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nichterschienene Mitglieder müssen nachträglich zur Briefwahl aufgefordert werden. Sollte aufgrund einer beschlossenen Satzungsänderung das Finanzamt die steuerliche Einordnung als steuerbefreiter Berufsverband in Frage stellen, muss innerhalb von sechs Wochen durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  9. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  10. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum erfolgen. Die Ladung richtet sich nach Ziffer 2. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültigem Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand in Textform bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand in Textform bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  11. Die Beschlussfassung ist auch ohne Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren möglich, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Für die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren versendet der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, die zur Beschlussfassung relevante Frage in Textform an die Mitglieder; die Frage gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxnummer, Email-Adresse) gerichtet ist. Die Stimmabgabe hat innerhalb von drei Wochen nach der Absendung der Frage an die zusammen mit der Beschlussfrage mitgeteilte Adresse in Schriftform zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang beim Verein (unter der angegebenen Adresse) an.
  12. Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes, der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
  13. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils zwei Kassenprüfer, die die ordnungsgemäße Kassenführung prüfen und darüber Mitteilung machen.  

§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens elf, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern:
    • 1. Vorsitzende/r
    • 2. Vorsitzende/r
    • Schatzmeister*innen und Vertretung
    • Schriftführer*innen und Vertretung
    • bis zu fünf Beisitzenden.
  2. Bei der Besetzung des Vorstands sollen wenn möglich die verschiedenen etablierten Versorgungsstrukturen, im Besonderen die universitären Einrichtungen, die Fachkrankenhäuser, die Fachabteilungen in Krankenhäusern sowie die Rehabilitationseinrichtungen mit psychosomatischem Schwerpunkt abgebildet werden. Dabei sind insbesondere auch die drei in Deutschland etablierten Trägerformen zu berücksichtigen.
  3. Der Vorstand muss stets mit einer Zweidrittelmehrheit aus Mitgliedern der in § 3 Abs. 1a und 1b erwähnten Berufsgruppen bestehen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertel-Mehrheit eine Erweiterung des Vorstands beschließen.
  5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann sowohl einzeln als auch als Blockwahl des gesamten Vorstands oder mehrerer Mitglieder des Vorstands erfolgen. Zur Durchführung der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, so kann der bisherige Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit hinzu wählen.
  8. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung des neuen Vorstands im Amt. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  9. In den Vorstand können nur Vertreter der ordentlichen Mitglieder gewählt werden.
  10. Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds erfolgt bedingungslos, durch Erklärung in Textform gegenüber allen Mitgliedern.
  11. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand frühzeitig aus, so kann ein ordentliches Mitglied für die verbleibende Amtszeit von den übrigen Vorstandsmitgliedern zum Interimsvorstandsmitglied gewählt werden. Bis zum Amtsantritt des Interimsvorstandsmitglieds führen die übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds weiter. Ist eine Weiterführung der Geschäfte durch die anderen nicht möglich oder wird die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten, so ist das zurücktretende Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Bestellung des Interimsvorstandsmitglieds weiterzuführen.  

§ 10 − Aufgaben des Vorstands 

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  2. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten, darunter muss entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein.
  3. Der Vorstand kann den Vorsitzenden oder ein anderes seiner Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art, allerdings nur für den Einzelfall, für den Verein schriftlich bevollmächtigen.
  4. Der Vorstand kann zeitlich befristete oder unbefristete Ausschüsse einsetzen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform einberufen werden. Die Vorstandssitzung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der. 2 Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse sind schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit und der Teilnehmer niederzulegen und vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterschreiben.
  6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.  

§ 11 − Unpolitischer Charakter

Der Verein, sowie dessen Ziele, sind nicht politisch, religiös oder weltanschaulich motiviert.

§ 12 − Liquidation

  1. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder als anwesend geltenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn bereits in der Einladung oder der dieser beigefügten Tagesordnung zur Mitgliederversammlung in deutlicher Form auf die Beschlussfassung zur Auflösung hingewiesen wurde. Die Ladungsfrist darf vier Wochen nicht unterschreiten.
  2. Für den Fall der Auflösung werden die amtierenden ersten und zweiten Vorsitzenden zu gemeinsam vertretenden Liquidatoren bestimmt.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt der Körperschaft der TelefonSeelsorge® Deutschland e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Ziffern gelten in jedem Fall der Auflösung oder des Wegfalles der Rechtsfähigkeit des Vereins.  

§ 13 – Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die der Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Tätigkeitsort, Bankverbindung etc. Die Zustimmung zur digitalen Erfassung der Daten erfolgt durch die Mitglieder mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, in der auf diese Zustimmung gesondert hingewiesen wird, kann jedoch jederzeit widerrufen werden.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten und anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein. 

 

Satzung errichtet am 30.05.2022.
Satzung geändert am 15.10.2022.